Die demographische Entwicklung unserer Gesellschaft zeigt es an: In den nächsten Jahrzehnten werden zahlreiche Vermögen auf Erben zu übertragen sein. Nicht selten hinterlassen Eheleute oder Alleinstehende keine Abkömmlinge, und es werden vertrauenswürdige Personen gesucht, die den Nachlass gemäß den Anweisungen des Erblassers abwickeln.
Gleiches gilt für Unternehmer, die entweder bisher keinen Nachfolger gefunden haben oder deren Nachfolger noch zu jung sind. Gerade auch junge Unternehmer mit unmündigen Kindern sollten sich Gedanken über die Errichtung ihres Testaments und die Anordnung der Testamentsvollstreckung machen. Ohne Testament erben der Ehegatte und die unmündigen Kinder. Da der Ehegatte als Erbe in einem Interessenkonflikt zu den Kindern als Miterben steht, sieht das Gesetz in einem solchen Fall die Einsetzung eines (fremden) Ergänzungspflegers vor. Dadurch kann das Unternehmen leicht in Gefahr geraten.
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann beispielsweise in folgenden Fällen sehr sinnvoll sein: