Warum Testamentsvollstreckung?
Die demographische Entwicklung unserer Gesellschaft zeigt es an: In den nächsten Jahrzehnten werden zahlreiche Vermögen auf Erben zu übertragen sein. Nicht selten hinterlassen Eheleute oder Alleinstehende keine Abkömmlinge, und es werden vertrauenswürdige Personen gesucht, die den Nachlass gemäß den Anweisungen des Erblassers abwickeln.

Gleiches gilt für Unternehmer, die entweder bisher keinen Nachfolger gefunden haben oder deren Nachfolger noch zu jung sind. Gerade auch junge Unternehmer mit unmündigen Kindern sollten sich Gedanken über die Errichtung ihres Testaments und die Anordnung der Testamentsvollstreckung machen. Ohne Testament erben der Ehegatte und die unmündigen Kinder. Da der Ehegatte als Erbe in einem Interessenkonflikt zu den Kindern als Miterben steht, sieht das Gesetz in einem solchen Fall die Einsetzung eines (fremden) Ergänzungspflegers vor. Dadurch kann das Unternehmen leicht in Gefahr geraten.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann beispielsweise in folgenden Fällen sehr sinnvoll sein:
Der Erblasser möchte den Nachlassbestand (das Vermögen) über längere Zeit erhalten (z.B. bis zur Volljährigkeit eines Erben).
Der Erbe ist in geschäftlichen Dingen unerfahren.
Der Erblasser befürchtet, dass der Erbe seine letztwilligen Anordnungen nicht oder nicht vollständig umsetzen wird (z.B. die Erfüllung von Vermächtnissen).
Verhinderung des Zugriffs von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass (z.B. bei sogenannten Behindertentestamenten oder bei dem Testament bei überschuldeten Erben)
Vermeidung von bzw. Vermittlung bei Auseinandersetzungen unter den Erben
Unterstützung und Sicherung der Unternehmensnachfolge

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